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EU-Kosmetikverordnung 2026: Was Hersteller jetzt wissen müssen

INCIkit Redaktion13 Min. Lesezeit
EU-Kosmetikverordnung 2026 — Überblick über regulatorische Änderungen für Kosmetikhersteller mit Zeitstrahl und Checkliste

2026 bringt für Kosmetikhersteller im DACH-Raum eine ungewöhnliche Dichte an regulatorischen Änderungen. Neue CMR-Stoffverbote, erweiterte Duftstoffallergen-Kennzeichnung, Cyclosiloxan-Beschränkungen und PFAS-Verbote treten in kurzen Abständen in Kraft — jedes mit eigenen Fristen, betroffenen Anhängen und Konformitätsanforderungen.

Die Grundlage bleibt die EU-Kosmetikverordnung (EG) Nr. 1223/2009, die seit 2013 den rechtlichen Rahmen für kosmetische Mittel in der EU bildet. Was sich ändert, sind vor allem die Anhänge: Stoffverbote (Anhang II), Beschränkungen (Anhang III) und zugelassene UV-Filter, Konservierungsmittel und Farbstoffe (Anhänge IV–VI). Dazu kommen Änderungen aus der REACH-Verordnung, die ebenfalls Auswirkungen auf Kosmetikformulierungen haben.

Dieser Leitfaden trennt sauber zwischen bestätigten Anforderungen, laufenden Entwicklungen und organisatorischen Best Practices. Du erfährst, welche Fristen verbindlich sind, was dein Unternehmen jetzt konkret prüfen sollte und wie strukturierte Dokumentationsprozesse dabei helfen, regulatorische Änderungen sicher umzusetzen.

Rechtlicher Hinweis

Dieser Artikel dient der fachlichen Orientierung und stellt keine Rechtsberatung dar. Für verbindliche Auskünfte zu deinem konkreten Fall wende dich an eine spezialisierte Kanzlei für Kosmetikrecht oder deine zuständige Behörde.

Überblick: Was sich 2026 in der Kosmetikverordnung ändert

Anders als in früheren Jahren bündeln sich 2026 gleich mehrere Verordnungen mit unterschiedlichen Stichtagen. Die folgende Zeitleiste zeigt die wichtigsten Termine für den DACH-Raum:

DatumVerordnungÄnderung
01.05.2026(EU) 2026/78 — Omnibus VIIINeue CMR-Stoffverbote und -beschränkungen in Anhängen II, III, V
06.06.2026(EU) 2024/1328Cyclosiloxane D4, D5, D6 in Wash-Off-Produkten verboten (≥0,1 %)
30.07.2026INCI-Glossar-UpdateAktualisiertes Glossar mit 348 neuen Einträgen wird verbindlich
31.07.2026(EU) 2023/1545Erweiterte Duftstoffallergen-Deklaration (80 Stoffe) für neue Produkte
10.10.2026REACH — PFHxA-BeschränkungPFAS-Verbot (PFHxA <25 ppb) in Kosmetika

Parallel läuft von Mitte 2025 bis Mitte 2026 die offizielle Evaluierung der Kosmetikverordnung durch die EU-Kommission. Dabei wird geprüft, ob die Verordnung in ihrer jetzigen Form noch zeitgemäß ist — unter anderem bei den Themen Nachhaltigkeit, Digitalisierung und Nanomaterialien. Eine Grundrevision der Verordnung ist aktuell nicht beschlossen, könnte aber aus dieser Evaluierung resultieren.

CMR-Stoffverbote: Omnibus VIII (EU) 2026/78 ab Mai 2026

Die Kommissionsverordnung (EU) 2026/78 vom 12. Januar 2026 setzt die achte Sammeländerung (Omnibus VIII) der Kosmetikverordnung um. Sie betrifft Stoffe, die nach der CLP-Verordnung als krebserregend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend (CMR) eingestuft wurden.

Was konkret geändert wird

  • Anhang II (verbotene Stoffe): Neue Einträge für Stoffe wie Perborsäure, Silber (Nano-Form) und Kohlenstoff-Nanoröhrchen. Auch Acetonoxim (CAS 127-06-0) wurde als CMR 1B eingestuft und ist damit verboten.
  • Anhang III (beschränkte Stoffe): Hexylsalicylat (Hexyl 2-hydroxybenzoat) erhält produktspezifische Höchstkonzentrationen. Silber (Pulver) wird in Zahnpasta und Mundspülung auf maximal 0,05 % begrenzt.
  • Anhang V (Konservierungsmittel): Anpassungen bei o-Phenylphenol mit aktualisierten Konzentrationsgrenzen.

Keine Übergangsfrist

Die Omnibus-VIII-Verordnung gilt ab dem 1. Mai 2026 ohne Ausnahmen und ohne Abverkaufsfrist. Nicht konforme Produkte dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Restbestände müssen vorher abverkauft sein.

Organisatorische Best Practice: Prüfe jetzt systematisch alle Rezepturen auf die betroffenen Stoffe. Ein vollständiger Abgleich der Rohstoff-Spezifikationen mit den aktualisierten Anhängen ist der erste Schritt. Dokumentiere den Prüfvorgang — das hilft bei der nächsten Auditierung.

Erweiterte Duftstoffallergen-Kennzeichnung ab Juli 2026

Die Verordnung (EU) 2023/1545 erweitert die Liste der deklarationspflichtigen Duftstoffallergene von bisher 26 auf 80 Stoffe. Ziel ist die bessere Primär- und Sekundärprävention von Kontaktallergien. Die Schwellenwerte für die Deklarationspflicht bleiben bestehen:

  • Leave-on-Produkte: Deklaration ab >0,001 % (10 ppm)
  • Rinse-off-Produkte: Deklaration ab >0,01 % (100 ppm)

Zeitplan und Übergangsfristen

  • Ab 31. Juli 2026: Neue Produkte, die erstmals in Verkehr gebracht werden, müssen konform sein.
  • Ab 31. Juli 2028: Auch bereits auf dem Markt befindliche Produkte müssen die erweiterte Deklaration tragen.

Für Hersteller bedeutet das konkret: Jeder Duftrohstoff (Parfümöl, ätherisches Öl, Einzelduftstoff) muss auf die neuen 80 Allergene geprüft werden. Die Spezifikationsdatenblätter der Lieferanten sind die zentrale Datenquelle — und müssen gegebenenfalls angefordert oder aktualisiert werden.

Die korrekte Deklaration erfordert eine vollständige Aufschlüsselung aller Duftstoffe auf INCI-Einzelstoff-Ebene. Wie das in der Praxis funktioniert, beschreibt unser Leitfaden zur INCI-Listen-Erstellung.

Cyclosiloxane und PFAS: Weitere Stoffverbote 2026

Cyclosiloxane (D4, D5, D6)

Die Verordnung (EU) 2024/1328 verbietet die Cyclosiloxane D4 (Octamethylcyclotetrasiloxane), D5 (Decamethylcyclopentasiloxane) und D6 (Dodecamethylcyclohexasiloxane) in kosmetischen Mitteln, wenn die Konzentration ≥0,1 % beträgt. Der Zeitplan ist gestaffelt:

  • Wash-Off-Produkte: Verbot ab 6. Juni 2026
  • Leave-On-Produkte: Verbot ab 6. Juni 2027

D5 ist in vielen Haarpflege- und Hautpflegeformulierungen als Texturverbesserer und flüchtiges Silikonöl enthalten. Hersteller sollten prüfen, ob ihre Rohstoffe diese Siloxane enthalten — auch als Verunreinigungen in Silikonmischungen.

PFAS (Per- und Polyfluoralkylsubstanzen)

Über die REACH-Verordnung tritt ab dem 10. Oktober 2026 ein Verbot von PFHxA und verwandten Verbindungen in Kosmetika in Kraft. Der Grenzwert liegt bei 25 ppb. PFAS finden sich in Kosmetik vor allem in langanhaltenden Make-up-Produkten, Sonnenschutzmitteln und wasserabweisenden Formulierungen.

Typisches Missverständnis

Das PFAS-Verbot kommt nicht aus der Kosmetikverordnung selbst, sondern über die REACH-Verordnung. Es gilt dennoch direkt für Kosmetikprodukte. Hersteller müssen beide Regelwerke im Blick behalten.

Verantwortliche Person und CPNP-Meldepflicht aktuell

Art. 4 der EU-Kosmetikverordnung definiert die verantwortliche Person (Responsible Person, RP) als zentrale rechtliche Instanz. Sie trägt die Verantwortung dafür, dass jedes Produkt die geltenden Anforderungen erfüllt — einschließlich aller 2026 in Kraft tretenden Änderungen.

Pflichten bei regulatorischen Änderungen

  • Rezepturprüfung: Alle Formeln auf verbotene oder neu beschränkte Stoffe prüfen
  • PIF-Aktualisierung: Die Product Information File muss den aktuellen Stand der Rezeptur, Sicherheitsbewertung und Kennzeichnung widerspiegeln
  • CPNP-Meldung: Bei Rezepturänderungen ist eine Aktualisierung im Cosmetic Products Notification Portal erforderlich (Art. 13 EU-VO 1223/2009)
  • Kennzeichnung: Etiketten müssen die aktualisierten Deklarationspflichten widerspiegeln

Wichtig für Lohnhersteller: Auch wenn ein Lohnhersteller das Produkt physisch herstellt, bleibt die verantwortliche Person (in der Regel der Auftraggeber / Markeninhaber) rechtlich verantwortlich. Wer was dokumentiert, sollte vertraglich klar geregelt sein.

Praxisbeispiele: Was Hersteller jetzt tun sollten

Beispiel 1: Shampoo mit Cyclosiloxan D5

Ein mittelständischer Hersteller produziert ein Volumenshampoo, das D5 (Decamethylcyclopentasiloxane) als Texturverbesserer enthält. Da Shampoo ein Wash-Off-Produkt ist, greift das Verbot ab 6. Juni 2026.

Konkrete Schritte:

  1. Rohstoff-Spezifikation prüfen: Enthält der Silikon-Rohstoff D5 ≥0,1 %? Auch als Verunreinigung?
  2. Alternative Formulierung mit siloxanfreiem Silikonersatz testen (z. B. Dimethicone oder pflanzliche Alternativen)
  3. Neue Stabilitäts- und Verträglichkeitstests durchführen
  4. Sicherheitsbewertung (CPSR) aktualisieren lassen
  5. PIF aktualisieren, CPNP-Meldung anpassen, neue Etiketten drucken
  6. Restbestände mit alter Formulierung vor dem 6. Juni abverkaufen

Beispiel 2: Gesichtscreme mit neuem Parfümöl

Ein Naturkosmetikhersteller möchte im September 2026 eine Gesichtscreme mit neuem Parfümöl auf den Markt bringen. Das Parfümöl enthält 14 Einzelduftstoffe, von denen 5 auf der erweiterten Allergen-Liste stehen.

Konkrete Schritte:

  1. Beim Parfüm-Lieferanten die vollständige INCI-Aufschlüsselung mit Konzentrationsdaten anfordern
  2. Prüfen, ob die 5 Allergene in der Endrezeptur die Schwellenwerte überschreiten (>0,001 % bei Leave-on)
  3. INCI-Liste mit allen deklarationspflichtigen Allergenen erstellen
  4. Etikett mit aktualisierter Deklaration gestalten
  5. CPNP-Meldung mit korrekter Rahmenformulierung einreichen

Da das Produkt nach dem 31. Juli 2026 erstmals in Verkehr gebracht wird, muss es die erweiterte 80-Stoffe-Deklaration von Anfang an erfüllen.

Beide Beispiele zeigen: Die regulatorischen Änderungen betreffen nicht nur die Rezeptur, sondern ziehen sich durch die gesamte Dokumentationskette — von der Sicherheitsbewertung über die PIF bis zur CPNP-Meldung und Etikettierung. Wer diese Prozesse strukturiert abbildet, vermeidet Lücken und spart Zeit bei der nächsten Auditierung.

Checkliste: Kosmetikverordnung 2026 sicher umsetzen

Regulatorische Checkliste 2026

  • Alle Rezepturen auf CMR-Stoffe prüfen, die ab 1. Mai 2026 verboten sind (Anhang II, Omnibus VIII)
  • Cyclosiloxan-Gehalte (D4, D5, D6) in Wash-Off-Produkten prüfen — Verbot ab 6. Juni 2026
  • Duftstoffallergen-Deklaration auf 80 Stoffe erweitern — neue Produkte konform ab 31. Juli 2026
  • PFAS-haltige Inhaltsstoffe identifizieren — PFHxA-Verbot ab 10. Oktober 2026
  • Aktualisiertes INCI-Glossar ab 30. Juli 2026 in allen Kennzeichnungen verwenden
  • Product Information File (PIF) für jedes betroffene Produkt aktualisieren
  • CPNP-Meldungen bei Rezepturänderungen unverzüglich anpassen
  • Etiketten und Verpackungen rechtzeitig ändern — Druckvorlaufzeiten einplanen
  • Dokumentation aller Änderungen für die nächste Auditierung sichern
  • Lieferanten-Spezifikationen auf neue Grenzwerte und Reinheitskriterien prüfen

Für die strukturierte Umsetzung hilft es, Rezepturen, Mischprotokolle und PIF-Dokumente zentral zu verwalten — so lassen sich betroffene Produkte schnell identifizieren, Änderungen dokumentieren und Audit-Nachweise lückenlos archivieren. Wie eine gute PIF aufgebaut sein sollte, beschreibt unser PIF-Praxisleitfaden. Die GMP-Dokumentationsanforderungen nach ISO 22716 erklärt der GMP-Leitfaden für Kosmetik.

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